Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten die nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustandegekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt, bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden sind.
2. Lieferung
Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich.
Bei Auslieferungen durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, daß
- die Entladestelle so eingerichtet ist, daß die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und entladen können,
- das Lager bzw. der Siloraum bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person (bei verpackter Ware auch Entladepersonal und Einrichtungen) an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraumes und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht.
Eine Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne daß dieser Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer Ware zu unterlassen, sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.
3. Zahlungsbedingungen
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Unsere Rechnungen sind grundsätzlich an dem Tage der Ausstellung fällig und zahlbar spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß diese Gegenforderungen unbestritten und fällig bzw. rechtskräftig festgestellt sind und anerkannt werden.
Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig.
Zahlt der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, so ist der Verkäufer berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die von ihm noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderungen vom Käufer verlangen.
- Bei Überschreitung des Zahlungszieles gemäß Ziffer 1 werden Zinsen und Provisionen nach den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
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Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer angelastet.
Bei Zahlung durch Bank- oder Postscheküberweisung gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
- Der Käufer kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt ist. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.
- Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels in bar zu bezahlen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
4. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht bei Lieferung unserer Produkte über:
- bei Anlieferung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor der Entladung durch eine neutrale Person festgestellt wird.
- bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge, wenn das Produkt unsere Verladeeinrichtung verläßt. Für Transportschäden an unseren Produkten sowie Verluste sind wir nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.
5. Beanstandungen
- Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu erheben.
- Die Mängelrüge muß eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein-Nr., ggf. die Chargen-Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.
- Gewichtsbeanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht. Bei verpackter Ware können Abweichungen vom Bruttogewicht bis zu 2 % nicht beanstandet werden; im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Rechtsfolgen
- Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Nach Verarbeitung kann nur die Herabsetzung des für die beanstandete Ware gezahlten Kaufpreises verlangt werden. Alle Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüche gegen uns oder unser Personal, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dem entgegen.
- Alle Ansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, 6 Monate nach Gefahrübertragung.
7. Höhere Gewalt
Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse höherer Gewalt gehindert – gleichviel ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind –, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht befreit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.
8. Preisstellung und Frachtvergütung
Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise, zuzüglich Mehrwertsteuer, als vereinbart.
Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist, liefern wir
- bei Lkw-Lieferung für verpackte Ware frachtfrei Lkw-Entladeort,
- bei Bahnlieferung frachtfrei Eisenbahnwagen der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnstation,
- bei Siloware frachtfrei Verwendungsstelle eingeblasen.
Zufuhren erfolgen im Auftrag des Empfängers. Falls der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen in Frachtvorlage tritt, wird ihm der Frachtbetrag in Höhe der jeweils von uns festgelegten Frachtvergütungssätze erstattet. Wir sind berechtigt, Höchstfrachtvergütungen festzusetzen.
Unabhängig von der Berechnung der Frachtvergütung kann für Lieferungen, die nicht in vollen Nutzlast-Ladungen der jeweiligen Transportmittel bestehen, ein angemessener Aufschlag berechnet werden.
Überfüllgebühren, Wiegegelder, Mieten und Nachnahmen für Abdeckungen bei Verladung in offenen Wagen, Stundungsgebühren, Frachturkunden, Stempel, Verkehrszuschläge, Ortszuschläge und sonstige Sonderkosten gehen zu Lasten des Käufers.
9. Eigentumsvorbehalt
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Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, vorausgesetzt, daß er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 3 auf uns übergeht.
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Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.
- Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörenden Waren, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Verkaufspreisen bemißt.
- Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
10. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr wegen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Die Gewährleistung bezieht sich auf die Beschaffenheit des Produktes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß unverzüglich nach Eintreffen des Produktes am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft wird; bei Abweichungen hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen und dafür Sorge zu tragen, daß jede Verarbeitung unterbleibt.
Im Interesse des Käufers ist zur Klärung der Produktqualität eine repräsentative Rückstellprobe zu ziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen. Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Produktes von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben.
Maßgebend für die Prüfung sind – soweit vorhanden – die deutschen Werkstoffnormen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Ablieferung der verkauften Waren ist unser Lieferwerk.
Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen sowie für Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln oder Schecks ist das Amtsgericht Wunsiedel ausschließlich zuständig.
12. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.
